Externer Datenschutzbeauftragter · Witsch GmbH · Hessen
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Art. 37–39 DSGVO

Leistungen als Externer Datenschutzbeauftragter

Mein Leistungsangebot umfasst die vollständige Übernahme der Datenschutzbeauftragten-Funktion gemäß Art. 37–39 DSGVO. Die nachfolgenden Leistungsbereiche beschreiben die gesetzlich definierten Aufgaben und deren praktische Umsetzung für Ihre Organisation. Jede Leistung wird mit einem klaren Bezug zur gesetzlichen Grundlage und dem konkreten Mehrwert für Ihren Mandanten beschrieben.

Art. 37 DSGVO

Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter

Definition

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nach Art. 37 DSGVO für bestimmte Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtend. Öffentliche Stellen müssen grundsätzlich immer einen DSB benennen. Für private Unternehmen gilt die Pflicht, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (§ 38 BDSG), oder wenn Kerntätigkeiten in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien bestehen.

Gesetzlicher Bezug

Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG, § 5 HDSIG

Praktische Bedeutung

Die Bestellung erfolgt schriftlich und muss der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Der DSB muss über das notwendige Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügen.

Vorteil für Mandanten

Als externer DSB bringe ich nachgewiesene Fachkompetenz und Unabhängigkeit mit. Die Bestellung ist rechtssicher dokumentiert und bei der Aufsichtsbehörde gemeldet.

Art. 38 DSGVO

Stellung des Datenschutzbeauftragten

Definition

Art. 38 DSGVO regelt die Stellung des Datenschutzbeauftragten innerhalb der Organisation. Er ist frühzeitig in alle datenschutzrelevanten Fragen einzubinden und muss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt werden.

Gesetzlicher Bezug

Art. 38 DSGVO

Praktische Bedeutung

Der DSB berichtet unmittelbar an die höchste Managementebene und ist weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

Vorteil für Mandanten

Die direkte Berichtslinie zur Geschäftsführung oder Behördenleitung stellt sicher, dass Datenschutzthemen auf Entscheidungsebene behandelt werden.

Art. 39 DSGVO

Kernaufgaben des Datenschutzbeauftragten

Definition

Art. 39 DSGVO definiert die Mindestaufgaben des Datenschutzbeauftragten: Unterrichtung und Beratung, Überwachung der Einhaltung der DSGVO, Beratung zur Datenschutz-Folgenabschätzung, Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.

Gesetzlicher Bezug

Art. 39 DSGVO

Praktische Bedeutung

Diese Aufgaben bilden den Kern meiner täglichen Tätigkeit. Ich überwache systematisch die Verarbeitungstätigkeiten, berate bei Neuvorhaben und stehe als Ansprechpartner für alle datenschutzrechtlichen Fragen zur Verfügung.

Vorteil für Mandanten

Kontinuierliche Begleitung statt reaktiver Problemlösung. Datenschutz wird als integraler Bestandteil der Organisationskultur etabliert.

Art. 35 DSGVO

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Definition

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist durchzuführen, wenn eine Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Typische Anwendungsfälle sind Videoüberwachung, umfangreiche Profilbildung oder die Verarbeitung besonderer Datenkategorien.

Gesetzlicher Bezug

Art. 35 DSGVO, Blacklist der Aufsichtsbehörden

Praktische Bedeutung

Die DSFA ist ein strukturierter Prozess zur Risikoidentifikation und -minderung. Sie dokumentiert, dass der Verantwortliche die Risiken einer Verarbeitung systematisch bewertet hat.

Vorteil für Mandanten

Ich begleite den gesamten DSFA-Prozess, von der Notwendigkeitsprüfung über die Risikoanalyse bis zur Dokumentation und ggf. Konsultation der Aufsichtsbehörde.

Art. 33 DSGVO

Meldepflicht bei Datenschutzvorfällen – 72-Stunden-Regel

Definition

Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Datenpanne) muss der Verantwortliche diese unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden, der zuständigen Aufsichtsbehörde melden – sofern die Verletzung voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Gesetzlicher Bezug

Art. 33 DSGVO, Art. 34 DSGVO (Benachrichtigung Betroffener)

Praktische Bedeutung

Die 72-Stunden-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche von der Verletzung Kenntnis erlangt. Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann zu erheblichen Bußgeldern führen.

Vorteil für Mandanten

Im Ernstfall bin ich als externer DSB sofort erreichbar und begleite den gesamten Meldeprozess – von der Erstbewertung über die Meldung bis zur Dokumentation und ggf. Benachrichtigung der Betroffenen.

Art. 39 DSGVO

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden

Definition

Der Datenschutzbeauftragte fungiert nach Art. 39 Abs. 1 lit. e DSGVO als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde. Er kooperiert mit dieser und ist Ansprechpartner bei Prüfungen, Anfragen und Beschwerden.

Gesetzlicher Bezug

Art. 39 DSGVO, Art. 57, 58 DSGVO

Praktische Bedeutung

In Hessen ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) die zuständige Aufsichtsbehörde für öffentliche Stellen. Für private Unternehmen ist der HBDI ebenfalls zuständig, sofern sie ihren Sitz in Hessen haben.

Vorteil für Mandanten

Ich kenne die Arbeitsweise und Erwartungen der Aufsichtsbehörden und kann Mandanten optimal auf Prüfungen und Anfragen vorbereiten.

§ 23 HDSIG

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Definition

Öffentliche Stellen sind nach § 23 HDSIG verpflichtet, einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten zu erstellen. Dieser dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen und gibt einen Überblick über den Stand des Datenschutzes in der Organisation.

Gesetzlicher Bezug

§ 23 HDSIG, Art. 39 DSGVO

Praktische Bedeutung

Der Tätigkeitsbericht dient der Rechenschaftspflicht gegenüber der Leitungsebene und der Aufsichtsbehörde. Er ist ein wichtiges Instrument zur kontinuierlichen Verbesserung des Datenschutzniveaus.

Vorteil für Mandanten

Ich erstelle den jährlichen Tätigkeitsbericht als strukturiertes Dokument, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und gleichzeitig als Steuerungsinstrument für die Datenschutzorganisation dient.

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Ich analysiere Ihren Datenschutzbedarf und erarbeite eine rechtssichere Lösung.

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